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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Van der Plas Group
Erstellt von der Vereinigung der Großhändler für Blumenzuchtprodukte (VGB),
hinterlegt bei der Handelskammer in Amsterdam unter der Nummer 40596609.
Fassung Oktober 2021

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von einem Großhändler (nachstehend „Verkäufer“) abgegebenen Angebote und für alle zwischen dem Verkäufer und einem Kunden (nachstehend „Käufer“) geschlossenen Verträge sowie für deren Durchführung. Sofern die Geltung von Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind diese ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen müssen von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Sie gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

II. Angebote / Vertrag

  1. Angebote sind freibleibend, sofern sie keine Frist enthalten. Enthält ein Angebot einen freibleibenden Vorschlag, der vom Käufer angenommen wird, ist der Verkäufer dennoch berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

  2. Vom Verkäufer veröffentlichte Angaben über das angebotene Produkt – unter anderem, aber nicht ausschließlich, Abbildungen, Produktspezifikationen und ähnliche Darstellungen – auf der Website oder in anderer Form dienen lediglich als Hinweis. Sie sind für den Verkäufer nicht verbindlich, und der Käufer kann daraus keine Rechte herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich schriftlich angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den veröffentlichten Angaben identisch sind.

  3. Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Bestellung vom Verkäufer in einer in der Branche üblichen Weise ausdrücklich angenommen wurde.

  4. Angebote sind einmalig und gelten nicht für Nachbestellungen.

III. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk (ab Betrieb des Verkäufers).

  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.), Einfuhrabgaben, sonstigen Steuern und Abgaben, Kosten der Qualitätskontrolle und/oder phytosanitären Untersuchung, Kosten für Be- und Entladung, Verpackung, Transport, Versicherung und Ähnlichem. Alle kostenerhöhenden Faktoren, die zunächst vom Verkäufer bezahlt werden und/oder die der Verkäufer auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften dem Käufer in Rechnung stellen muss, werden dem Käufer weiterbelastet. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

  3. Die Preise sind in Euro angegeben, sofern auf der Rechnung keine andere Währung genannt ist.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Vom Verkäufer angegebene Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen den Käufer bei deren Überschreitung nicht zur Auflösung des Vertrages oder zu Schadenersatz, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

  2. Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen (teilweise) nicht erfüllen, wird er den Käufer hierüber so bald wie möglich informieren. Ist der Verkäufer nicht in der Lage, die gesamte bestellte Menge zu liefern, ist er berechtigt, eine Teillieferung vorzunehmen und/oder die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder in Absprache mit dem Käufer andere gleichwertige oder gleichartige Produkte zu liefern.

  3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Lieferort das Lager oder der Verarbeitungsbetrieb des Verkäufers oder ein anderer vom Verkäufer zu bezeichnender Ort. Die Gefahr geht auf den Käufer über mit der Lieferung; sofern ein Transport zu erfolgen hat, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Produkte dem Frachtführer übergeben werden oder den Lieferort zwecks Transport verlassen, unabhängig davon, ob der Transport vom Lieferort aus erfolgt und ob der Käufer oder der Verkäufer die Transportkosten trägt.

  4. Frei-Haus-Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies vom Verkäufer auf der Rechnung oder der Auftragsbestätigung angegeben ist.

  5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge nicht auszuführen, wenn der Käufer eine vorherige Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat, der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer anderweitig nicht erfüllt hat oder nach Auffassung des Verkäufers eine Nichterfüllung droht.

  6. Nimmt der Käufer die bestellten Produkte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort ab, gerät er in Verzug, und das Risiko einer etwaigen Qualitätsminderung geht auf ihn über. Die bestellten Produkte werden zu seinen Gunsten, auf seine Kosten und auf sein Risiko eingelagert.

  7. Erfolgt nach Ablauf einer begrenzten Lagerfrist, die unter Berücksichtigung der Produktart als angemessen anzusehen ist, keine Abnahme durch den Käufer und erfordert nach Auffassung des Verkäufers das Risiko der Qualitätsminderung und/oder des Verderbs der Produkte ein Eingreifen zur Schadensbegrenzung, ist der Verkäufer berechtigt, die betreffenden Produkte an Dritte zu verkaufen.

  8. Die Nichterfüllung durch den Käufer entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, den vollen Kaufpreis zu zahlen.

  9. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge Nichtlieferung.

V. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt kann der Verkäufer den Vertrag (teilweise) auflösen oder die Lieferung für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen.

  2. Unter höherer Gewalt sind jedenfalls, aber nicht ausschließlich, Umstände wie innere Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Terrorismus, Witterungsbedingungen, Verkehrsbehinderungen wie Straßensperrungen, Straßenarbeiten oder Staus, Brand, staatliche Maßnahmen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sanktions- und Anti-Korruptionsmaßnahmen) und ähnliche Ereignisse zu verstehen, auch wenn diese nur Dritte betreffen, die bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltet wurden, wie z. B. einen Lieferanten des Verkäufers oder einen Frachtführer.

  3. Als Beispiel für höhere Gewalt gilt ausdrücklich auch die Situation, in der die (Haus-)Bank des Verkäufers Vorschriften anwendet oder anzuwenden beginnt, die dazu führen können, dass bei Aufrechterhaltung des Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer die Geschäftsbeziehung des Verkäufers zu dieser Bank beendet wird oder von einer Beendigung bedroht ist, und zwar nach Auffassung des Verkäufers.

VI. Verpackung

  1. Die Verpackung erfolgt in der in der Blumen- und Pflanzengroßhandelsbranche üblichen Weise und wird vom Verkäufer als ordentlicher Kaufmann bestimmt, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

  2. Einwegverpackungen können berechnet werden und werden nicht zurückgenommen.

  3. Werden die Produkte in Mehrwegverpackung (Kartonagen) und/oder auf dauerhaftem Transportmaterial (Rollcontainer, Container, Paletten usw.) geliefert, hat der Käufer innerhalb einer Woche nach Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit derselben Kennzeichnung (wie Chip oder Label) an den Verkäufer zurückzugeben, auch wenn hierfür ein Nutzungsentgelt berechnet wurde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  4. Erfolgt die Rücksendung nicht rechtzeitig oder – bei dauerhaftem Verpackungs- und/oder Transportmaterial, das dem Käufer für einen längeren Zeitraum leihweise überlassen wurde – nicht innerhalb einer vom Verkäufer noch gesetzten angemessenen Frist, behält sich der Verkäufer das Recht vor,
    a) die Kosten hierfür dem Käufer in Rechnung zu stellen sowie
    b) ihm etwaige weitere Schäden des Verkäufers in diesem Zusammenhang, wie zusätzliche Mietkosten, zu belasten.

  5. Soweit der Verkäufer zunächst die Kosten des Rücktransports trägt, werden diese dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wird Pfandgeld berechnet, wird dieses verrechnet, sobald das betreffende Material in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden ist.

  6. Bei Beschädigung oder Verlust von Mehrweg- und/oder dauerhaftem Verpackungsmaterial ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- und/oder Ersatzkosten zu erstatten sowie etwaige weitere Schäden des Verkäufers in diesem Zusammenhang, wie zusätzliche Mietkosten.

  7. Bei Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer über offene Mengen an Transportmaterial ist die Verwaltung des Verkäufers maßgeblich.

VII. Reklamationen

  1. Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel, einschließlich Anzahl, Größe oder Gewicht, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Produkte mitzuteilen. Eine telefonische Meldung ist innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Produkte vom Käufer schriftlich zu bestätigen. Sichtbare Mängel sind außerdem bei Anlieferung unmittelbar auf den Transportdokumenten zu vermerken.

  2. Beanstandungen wegen nicht sichtbarer Mängel der gelieferten Produkte sind dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach dieser Mitteilung schriftlich zu bestätigen.

  3. Reklamationen müssen mindestens enthalten:
    a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, belegt durch Beweismaterial wie Fotos oder ein Sachverständigengutachten;
    b. die Angabe weiterer Umstände, aus denen hervorgeht, dass die gelieferten und vom Käufer beanstandeten Produkte identisch sind.

  4. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der betreffenden Reklamation vor Ort zu prüfen und/oder die gelieferten Produkte zurückzunehmen, es sei denn, der Verkäufer hat schriftlich erklärt, auf eine Untersuchung vor Ort zu verzichten. Die Produkte sind in der Originalverpackung bereitzuhalten.

  5. Reklamationen, die nur einen Teil der gelieferten Produkte betreffen, berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

  6. Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gilt die Lieferung bzw. die Rechnung als vom Käufer genehmigt. Reklamationen werden dann vom Verkäufer nicht mehr berücksichtigt.

  7. Ist eine vom Käufer eingereichte Reklamation unbegründet, hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.

VIII. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nicht für vom Käufer erlittene Schäden, es sei denn und soweit der Käufer nachweist, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers vorliegt.

  2. Mängel in Bezug auf etwaige im Einfuhrland geltende phytosanitäre und/oder sonstige Anforderungen berechtigen den Käufer nicht zu Schadenersatz oder zur Auflösung des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer vor Abschluss des Vertrages schriftlich auf diese Anforderungen hingewiesen.

  3. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Betriebs-, Verzugs-, oder Stillstandsschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden des Käufers. Sollte der Verkäufer dennoch zum Schadenersatz verpflichtet sein, ist die Haftung des Verkäufers ausdrücklich auf den Rechnungsbetrag, zuzüglich Mehrwertsteuer, in Bezug auf den Teil der Lieferung beschränkt, auf den sich der Schaden bezieht.

    Der Verkäufer weist darauf hin, dass bei unsachgemäßer Verwendung, Verzehr, Kontakt und/oder Überempfindlichkeit die Produkte zu schädlichen Folgen für Menschen und/oder Tiere führen können. Darüber hinaus können einige Produkte durch Tropfen Schäden an Materialien verursachen, die mit dem Tropfwasser in Berührung kommen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Hinweis an seine Abnehmer weiterzugeben und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Endverbrauchern, im Zusammenhang mit diesen Folgen frei.

IX. Zahlung

  1. Die Zahlung hat am Geschäftssitz des Verkäufers zu erfolgen, nach Wahl des Verkäufers:
    a. netto bar bei Lieferung oder
    b. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Frist nach Rechnungsdatum bzw., falls keine Frist angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder
    c. per Lastschrift.
    Etwaige Bankkosten gehen zu Lasten des Käufers.

  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises auszusetzen oder ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Beträge vom Kaufpreis abzuziehen.

  3. Der Käufer gerät allein durch Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einfache Mitteilung an den Käufer zu kündigen (ausdrückliche auflösende Bedingung). Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die dem Käufer infolge dieser Kündigung entstehen.

  4. Der Verkäufer ist berechtigt, im Verzugsfall des Käufers Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder, falls höher, die gesetzliche Verzinsung ab Fälligkeit der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung zu berechnen. Bei Verzug des Käufers ist der Verkäufer außerdem berechtigt, etwaige daraus resultierende Wechselkursverluste in Rechnung zu stellen.

  5. Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden ansässiger Käufer hat dem Verkäufer schriftlich seine korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer auf erstes Verlangen sämtliche Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Verkäufer als Nachweis dafür benötigt, dass die Produkte in einen anderen EU-Mitgliedstaat als die Niederlande geliefert wurden. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen und nachteiligen Folgen frei, die sich aus einer Nicht- oder nicht vollständigen Einhaltung dieser Bestimmung ergeben.

  6. Muss die Zahlung durch Einschaltung Dritter durchgesetzt werden, sind die daraus entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten – mindestens 15 % der offenen Forderung – sofort fällig und vom Käufer zu tragen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer hat oder haben wird, vollständig erfüllt hat, einschließlich Forderungen im Zusammenhang mit einem etwaigen Leistungsversäumnis des Käufers.

  2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf der Käufer die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder sonst wie zur Sicherheit übereignen. Beabsichtigen Dritte, auf diese Produkte zuzugreifen (zum Beispiel durch Pfändung) oder sie anderweitig zu verwerten, hat der Käufer den Verkäufer hierüber unverzüglich zu informieren.

  3. Bei der Ausübung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt leistet der Käufer auf erstes Anfordern und auf eigene Kosten seine volle Mitwirkung. Der Käufer haftet für alle Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit verbundenen Maßnahmen entstehen, sowie für alle direkten und indirekten Schäden, die der Verkäufer erleidet.

  4. Für Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Produkte im Bestimmungsland die dort geltenden sachenrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts. Soweit dies nach dem jeweiligen Recht möglich ist, gilt neben den Ziffern 1 bis 3 Folgendes:
    a. Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Produkte sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien unverzüglich an sich zu nehmen und hierüber nach eigenem Ermessen zu verfügen. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, beinhaltet dies die Auflösung des betreffenden Vertrages.
    b. Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen Dritte zustehen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an und behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und – soweit erforderlich – in Verzug ist.
    c. Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten, gegebenenfalls zusammen mit Produkten, die nicht vom Verkäufer stammen. In dem Umfang, in dem die Produkte des Verkäufers Bestandteil der neu geschaffenen Sache werden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Produkte. Der Käufer überträgt dieses (Mit-)Eigentum bereits jetzt auf den Verkäufer, und der Verkäufer nimmt diese Übertragung an.
    d. Soweit das anwendbare Recht vorschreibt, dass der Verkäufer auf Verlangen einen Teil der bestellten Sicherheiten freigeben muss, wenn diese den Wert der offenen Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, wird der Verkäufer diesem Verlangen nachkommen, sobald der Käufer dies verlangt und sich dies aus der Buchhaltung des Verkäufers ergibt.

XI. Besondere Garantien des Käufers gegenüber dem Verkäufer

A) (Internationale) Sanktionsmaßnahmen

  1. Der Käufer garantiert:
    a. dass er die für die Durchführung des geschlossenen Vertrages geltenden Sanktionsvorschriften jedes relevanten Landes einhält und weiterhin einhalten wird („Sanktionsrecht“);
    b. dass er die gekauften Waren nicht unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Gruppen oder (staatliche) Stellen verkauft, überträgt, liefert oder sonst wie zur Verfügung stellt, die nach dem Sanktionsrecht gelistet sind; und
    c. dass die unter a) und b) genannten Verpflichtungen dieses Artikels auch jedem Dritten auferlegt werden, an den er Waren weiterverkauft oder liefert, die er vom Verkäufer bezogen hat.

  2. Kommt der Käufer den sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung die Ausführung des Vertrages mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die dem Käufer hierdurch entstehen, während der Käufer für sämtliche Schäden haftet, die dem Verkäufer infolge der Nichterfüllung dieses Artikels entstehen.

B) (Internationale) Anti-Korruptionsgesetze

  1. Der Käufer garantiert:
    a. dass er jederzeit die für die Durchführung des geschlossenen Vertrages geltenden Anti-Korruptionsgesetze jedes relevanten Landes einhält („Anti-Korruptionsrecht“);
    b. dass er ein striktes Verbot in Bezug auf jedes Angebot an und jede Annahme durch Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung des Käufers von geldwerten Vorteilen, wie Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder Ähnliches, aufstellt, sofern diese ersichtlich als Anreiz gedacht sind, im Zusammenhang mit (dem Zustandekommen) eines Vertrages in bestimmter Weise zu handeln;
    c. dass er nichts unmittelbar oder mittelbar an politische Parteien, Wahlkampagnen, staatliche Stellen, Amtsträger oder an (Mitarbeiter) öffentlicher Einrichtungen, Staatsbetriebe, Organisationen, internationale Institutionen und Ähnliches anbietet, verspricht oder gewährt, um einen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erlangen oder zu sichern;
    d. dass er im Zusammenhang mit (der Durchführung) des Vertrages oder dem Verkäufer nichts von einem Geschäftspartner anbietet, verspricht, gewährt oder annimmt, sofern hierfür kein angemessener Grund besteht und dies nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs liegt und nicht im Einklang mit dem örtlich geltenden Recht steht;
    e. dass er den Verkäufer unverzüglich informiert, sobald er von einer Situation im Zusammenhang mit (der Durchführung) des Vertrages Kenntnis erlangt, die möglicherweise gegen das Anti-Korruptionsrecht verstößt.

  2. Kommt der Käufer den sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung die Ausführung des Vertrages mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die dem Käufer hierdurch entstehen, während der Käufer für sämtliche Schäden haftet, die dem Verkäufer infolge der Nichterfüllung dieses Artikels entstehen.

XII. Schutz personenbezogener Daten

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, Identifikationsdaten sowie Daten über Zahlung und Zahlungsverhalten des Käufers an Floridata, einen Zusammenschluss von Großhändlern im Zierpflanzensektor, weiterzugeben.

  2. Die in Absatz 1 beschriebenen Daten werden von Floridata in einer Datenbank verarbeitet, um zum einen Einblick in die Märkte zu erhalten, in denen die angeschlossenen Großhändler ihre Zierpflanzenprodukte absetzen, und zum anderen in das Zahlungsverhalten einzelner Käufer.

  3. Die Daten über den Absatz von Zierpflanzenprodukten werden in zusammengefassten Kennzahlen verarbeitet, aus denen keine personenbezogenen Daten abgeleitet werden können. Diese Daten werden von Floridata von Zeit zu Zeit, gegebenenfalls über Dritte, veröffentlicht.

  4. Die Daten über das Zahlungsverhalten einzelner Käufer werden zur Einschätzung des Debitorenrisikos verarbeitet. Daraus können gegebenenfalls personenbezogene Daten hervorgehen. Die Daten über das Zahlungsverhalten werden von Floridata nur auf ausdrückliche Anfrage offengelegt, sofern diese Anfrage von einem am Floridata-System teilnehmenden Großhändler gestellt wird und auf die Begrenzung seines eigenen Debitorenrisikos gerichtet ist.

  5. Sollten die vorgenannten Aktivitäten von Floridata künftig von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden, ist der Verkäufer berechtigt, die genannten Daten diesem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, das hinsichtlich dieser Daten denselben Beschränkungen unterliegt wie Floridata.

XIII. Anwendbares Recht / Streitigkeiten

  1. Auf alle Verträge und Angebote, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist niederländisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Streitigkeiten über oder im Zusammenhang mit Angeboten und/oder Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, können vom Käufer ausschließlich dem zuständigen Gericht in dem Bezirk vorgelegt werden, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Der Verkäufer ist berechtigt, Streitigkeiten dem zuständigen Gericht in dem Bezirk vorzulegen, in dem der Käufer seinen Sitz hat, oder dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

  3. Abweichend von Absatz 2 können Verkäufer und Käufer vereinbaren, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, das nach der Schiedsordnung des Nederlands Arbitrage-instituut (Niederländisches Schiedsinstitut) entscheidet, dessen Spruch von beiden Parteien als verbindlich anerkannt wird.

XIV. Schlussbestimmung

  1. In den Fällen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst werden, findet ebenfalls niederländisches Recht Anwendung.

  2. Sofern und soweit ein Teil bzw. eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach niederländischem Recht wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Parteien verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann als vereinbart, was die Parteien – hätten sie von der Unwirksamkeit gewusst – als Regelung vereinbart hätten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder diesen Zweck möglichst weitgehend erreicht.

Oktober 2021